§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
1.1 BGA erbringt Vertragsleistungen durch den Nachweis und/oder die Vermittlung von Grundstücken, Immobilien und Immobiliengesellschaften. BGA, die in diesem Zusammenhang auch geschlossene Bieterverfahren koordiniert und durchführt, ist Erlaubnisträger nach §34b und §34c GewO.
1.2 Die Leistungserbringung der BGA gegenüber Immobiliensuchenden (nachfolgend „Nachweisempfänger“ genannt) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); entgegenstehende oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Nachweisempfängers erkennt BGA nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Nachweisempfängers Leistungen gegenüber diesem vorbehaltlos ausführen.
1.3 BGA ist nicht selbst als Anbieter tätig, sondern bietet lediglich, insbesondere auf den Seiten www.bga-invest.de eine Plattform bzw. Dienstleistungen zum Zwecke des Zusammenführens von Immobilienanbietern und entsprechenden Nachfragern.
§ 2 Doppeltätigkeit
Die BGA ist berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
§ 3 Kenntnis von Maklertätigkeit und Vorkenntnis
3.1 Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrags bei BGA rückzufragen, ob BGA den Vertragsschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Nachweisempfänger diese Pflicht, so kann er BGA nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
3.2 Weist BGA eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nach, die dem Nachweisempfänger bereits bekannt ist (Vorkenntnis), ist der Nachweisempfänger verpflichtet, den Nachweis von BGA unverzüglich nach Erhalt bei BGA schriftlich oder in Textform zurückzuweisen. Sollte BGA durch den schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht ein Schaden entstehen, so ist der Nachweisempfänger BGA gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 4 Informations- und Mitwirkungspflicht des Nachweisempfängers
4.1 Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, bei unmittelbaren Verhandlungen zwischen dem Immobilienanbieter und dem Nachweisempfänger auf die Tätigkeit von BGA Bezug zu nehmen und BGA über den Inhalt der Verhandlungen unverzüglich zu unterrichten. Weiter ist der Nachweisempfänger verpflichtet, BGA das Datum und den Ort des Abschlusses des Hauptvertrages rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und BGA eine Kopie des Hauptvertrags zu übersenden. Sollte BGA durch das schuldhafte Unterlassen, die Informationen rechtzeitig mitzuteilen, ein Schaden entstehen oder sollte BGA den Provisionsanspruch erst verspätet geltend machen können, behält BGA sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. BGA ist berechtigt, beim Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein.
4.2 Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen, insbesondere BGA die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung der Vertragspartner des Grundstückskaufvertrages erforderlich sind und BGA sich ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen sowie gegenüber BGA offenzulegen, ob der Kaufvertrag für einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes durchgeführt wird und BGA die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen (vgl. § 11 Abs. 6, Abs. 2 GwG).
4.3 Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, alle Angaben, Pläne, Berechnungen, Marken, Karten, Gebrauchsmuster, Logos, die BGA nach außen zur Vermarktung verwenden soll, frei von Rechten Dritter kostenfrei zur Verfügung zu stellen. BGA wird die bei der Übersendung in Textform mitgeteilten Einschränkungen beachten.
§ 5 Vertraulichkeit der Objektdaten/Vertragsstrafe
5.1 Sämtliche Angebote, Vertrags- und Objektdaten, die BGA dem Nachweisempfänger übermittelt, sind ausschließlich für den Nachweisempfänger bestimmt. Der Nachweisempfänger verpflichtet sich, diese Daten vertraulich zu behandeln. Jede Weitergabe der Angebote und Objektdaten an Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von BGA sowie jede Nutzung zu Zwecken, die nicht mit dem konkreten, eigenen Interesse an dem Objekt einhergehen, insbesondere eine Nutzung zu anderen gewerblichen Zwecken, ist dem Nachweisempfänger untersagt.
5.2 Verstößt ein Nachweisempfänger gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung und kommt es infolgedessen zum Abschluss eines Hauptvertrages mit dem Dritten, verpflichtet sich der Nachweisempfänger gegenüber BGA, den BGA entstandenen Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Nachweisempfänger den Pflichtenverstoß nicht zu vertreten hat. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Maklerprovision
6.1 Der Provisionsanspruch der BGA gegenüber dem Nachweisempfänger entsteht, sobald aufgrund der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von BGA ein Hauptvertrag zustande gekommen ist. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.
6.2 Als Abschluss eines provisionsbegründenden Hauptvertrages gelten neben dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages über das zum Verkauf nachgewiesene oder vermittelte Objekt auch ein Vertrag über die Verpflichtung zur Übertragung eines realen oder ideellen Anteils am Objekt und/oder zur Einräumung und/oder Übertragung von Erbbaurechten und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten oder Dauernutzungsrechten (asset deal) sowie auch der Abschluss eines Vertrages über die Einräumung und/oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an der Gesellschaft, die das Objekt unmittelbar oder mittelbar hält (share deal) sowie jeder sonstige Hauptvertrag, der die beabsichtige Veräußerung des Verkaufsobjekts in sonstiger Weise wirtschaftlich umsetzt.
6.3 Sofern nicht ausdrücklich im Exposé, in einem Teaser, in einem vom Maklerkunden unterzeichneten Vertrag oder auf sonstige Weise etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist vom Nachweisempfänger (als: Käufer, Erwerber von Rechten, etc.) an BGA folgende Provision zu zahlen:
Bei Abschluss eines Hauptvertrages (z.B. Kauf, Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts) über ein durch BGA nachgewiesenes oder vermitteltes Verkaufsobjekt (Immobilien, Beteiligungen und Unternehmen)
4% des Gesamtnettokaufpreises bei einem Gesamtnettokaufpreis bis zu 15 Millionen €
3% des Gesamtnettokaufpreises bei einem Gesamtnettokaufpreis über 15 Millionen €
Alle genannten Provisionen verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4 Der Gesamtnettokaufpreis errechnet sich aus dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Nettokaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen, übernommener Verbindlichkeiten, ersparter Aufwendungen oder sonstiger Vorteile, die dem Verkäufer oder Dritten zugute kommen, auch wenn diese im Kaufvertrag nur latent, als Verrechnungsposition oder lediglich wirtschaftlich berücksichtigt worden sind (z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, mietfreie Zeiten, Einrichtungsablöse, Ablöse oder Übernahme von Darlehen, latente Steuern oder vom Verkäufer oder der grundbesitzhaltenden Gesellschaft auf sonstige Weise im Vergleich zum Asset Deal ersparte Steuern etc.). Bei kaufähnlichen Geschäften (z. B. Erwerb von Erbbaurechten, Einbringung eines Grundstückes in eine Gesellschaft o.ä.) gilt dies entsprechend.
Es wird klargestellt, dass für die Ermittlung des Gesamtnettokaufpreises im Falle eines Share Deals der dem Nettokaufpreis für die Gesellschaftsanteile zugrundeliegende oder vereinbarte Wert der Grundstücke („Grundstückswert“) maßgeblich ist.
Neben dem Grundstückswert werden alle steuerlichen Vorteile des Verkäufers hinzugerechnet. Ist ein Grundstückswert nicht vereinbart oder feststellbar, wird der Grundstückswert errechnet, indem dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile die mindernden Verbindlichkeiten der Gesellschaft hinzugerechnet werden und die sonstigen kaufpreiserhöhenden Aktiva abgezogen werden.
Klargestellt wird, dass, wenn nicht sämtliche Gesellschaftsanteile erworben werden, jedoch 89 % oder mehr der Gesellschaftsanteile, dennoch der volle vereinbarte Grundstückswert gemäß vorstehendem Absatz als Gesamtnettokaufpreis anzusetzen ist. Werden nur weniger als 89 % der Gesellschaftsanteile veräußert, ist der Grundstückswert anteilig anzusetzen.
Für den Fall, dass ein Steuervorteil nicht oder nicht vollständig beim Verkäufer selbst, sondern auf einer anderen Ebene der Gesellschaftsstruktur, insbesondere bei den Gesellschaftern des Verkäufers anfällt (z.B. im Falle von verschachtelten oder mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen), werden die steuerlichen Vorteile über die gesamte Gesellschaftsstruktur des Verkäufers angesetzt.
6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, BGA Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die für die Ermittlung des Gesamtnettokaufpreises von Bedeutung sein können und die erteilten Auskünfte und Informationen auf Verlangen von BGA durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierzu gehören insbesondere aber nicht ausschließlich alle Umstände und Informationen betreffend die wirtschaftliche Einigung der Kaufvertragsparteien hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen eines Share Deals im Vergleich zum Asset Deal.
6.6 Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Hauptvertrag mit einer anderen Person als im Maklervertrag vorgesehen zustande kommt, wenn hierdurch das vom Nachweisempfänger gewünschte wirtschaftliche Ergebnis erreicht wird, z.B. wenn dem Nachweisempfänger die Leistung von BGA im Ergebnis zugutekommt oder wenn zwischen dem Vertragspartner des Hauptvertrages und dem Nachweisempfänger eine enge wirtschaftliche Beziehung oder ein Verwandtschaftsverhältnis besteht.
6.7 Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Hauptvertrag aufgrund einer auflösenden Bedingung erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Nachweisempfängers aufgelöst oder aus Gründen angefochten wird, die der Nachweisempfänger verschuldet hat. Auf die fehlende Erfüllung des Hauptvertrages kann sich der Nachweisempfänger gegenüber BGA nicht berufen.
6.8 Der Provisionsanspruch von BGA wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Hauptvertrages zu einem späteren Zeitpunkt oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, wenn hierdurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erreicht wird und der Vertragsschluss aufgrund der Nachweis- oder Vermittlungsleistung von BGA erfolgt.
§ 7 Keine Gewähr für den Inhalt weitergeleiteter Angebote und Objektdaten
Alle durch BGA übermittelten Objektangaben und sonstige Informationen beruhen auf den BGA von den Objektanbietern oder deren Erfüllungsgehilfen erteilten Auskünften. Die BGA übernimmt deshalb keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr weitergeleiteten Informationen. Eine Haftung der BGA im Zusammenhang mit dem Inhalt der nur weitergeleiteten Angebote und Objektangaben scheidet aus. Es obliegt dem Nachweisempfänger vor Vertragsschluss alle Objektangaben und sonstigen Objektinformationen selbständig zu prüfen. Irrtum und Zwischenverkauf behält BGA sich vor.
§ 8 Haftung der BGA
Jegliche Haftung der BGA gegenüber dem Nachweisempfänger ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht,
§ 9 Datenschutz
Der Nachweisempfänger willigt ein, dass BGA Daten, die sich aus der Durchführung eines Vertrages zwischen dem Nachweisempfänger und BGA ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an potentielle Vertragspartner des Nachweisempfängers übermittelt.
Im Rahmen der Durchführung des Vertrages erhebt und verarbeitet BGA auch personenbezogene Daten des Nachweisempfängers. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird BGA die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten.
Der Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten des Nachweisempfängers durch BGA ergibt sich aus den Datenschutzhinweisen, die der Nachweisempfänger in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter https://www.bga-invest.de/datenschutz/ abrufen kann.
§ 10 Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehung zwischen BGA und dem Nachweisempfänger gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Sofern der Nachweisempfänger Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand München Stadt. BGA ist jedoch berechtigt, den Nachweisempfänger auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, informiert BGA darüber, dass keine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 VSBG erfolgt. BGA ist hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
Stand: 01.01.2023
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